ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

LIEFER- UND VERTRAGSBEDINGUNGEN

der Weyer GmbH, D-86919 Utting

(Version 01/2015)

1. Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Änderungen sind schriftlich zu bestätigen. Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen.

2. Lieferung

WEYER ist zu Teillieferungen berechtigt. Bei Verzug des Käufers ruht unsere Lieferpflicht. Lieferfristen sind unverbindlich.

3. Berechnung

3.1. Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, ab Werk und ohne Verpackung.

3.2. Die Berechnung erfolgt zu dem am Tage der Lieferung gültigen Preis. Sind diese 5% höher als bei Vertragsabschluss, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Menge zurückzutreten.

3.3. Bei vereinbarter frachtfreier Lieferung haben die von uns genannten Preise die zur Zeit des Angebots gültigen Frachten und Nebengebühren zur Grundlage. Sie werden zugunsten oder zu Lasten des Käufers an veränderte Fracht- und Nebengebührensätze für unsere Lieferung angepasst, ohne dass dem Käufer insoweit ein Rücktrittsrecht zusteht.

3.4. Bei Abrufbestellungen können wir 6 Monate ab Vertragsschluss die noch nicht abgerufene Ware zu berechnen.

4. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt befreien die Parteien von ihren Verpflichtungen für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung.

5. Zahlung

5.1. Unsere Rechnungen sind mit Zugang fällig und zahlbar gemäß Rechnungsaufdruck, spätestens am 30. Tag nach Rechnungsdatum.

5.2. Bei Zahlungsverzug berechnen wir unsere Zinsaufwendungen, mindestens jedoch 8% über dem Basiszinssatz.

5.3. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers können wir alle Ansprüche sofort fällig stellen.

5.4. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

6. Gewährleistung

6.1. Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

6.2. Der Käufer hat die gelieferte Ware auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Eignung unverzüglich zu untersuchen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und mangelfrei.

6.3. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt der Ware – schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden.

6.4. Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.

7. Schadensersatz

Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf den Rechnungswert unserer an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge beschränkt. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verhalten oder Übernahme einer speziellen Garantie unbeschränkt haften.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

8.2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.

8.3. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils (siehe 8.2.) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen.

8.4. Zugriff Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mitzuteilen.

8.5. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts setzt nicht den Rücktritt vom Vertrag voraus.

8.6. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

8.7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

9. Technische Informationen

Alle technischen Informationen, Spezifikationen, Zeichnungen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unser Einverständnis weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Davon ausgenommen sind allgemeine Informationen in Prospektblättern und Katalogen, die unverbindliche Angaben enthalten.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Utting.

Es gilt deutsches Recht